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+++ NEUE STAATLICHE VERORDNUNG: 2G-PLUS-REGELUNG UND SPORTVERBOT IN REGIONALEN HOTSPOTS +++

ab sofort gilt bis zunächst 15. Dezember 2021 die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Für den Sportbetrieb im Freien und in der Halle gilt daher ab sofort Folgendes:

 

Sportausübung ist fortan generell nur noch unter Einhaltung der 2G-plus-Regelung (Geimpft, genesen und zusätzlich getestet) möglich. Es muss also neben dem Impf- oder Genesenen-Status ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

 

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
  • oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

 

nachgewiesen werden.

 

Anmerkung: Selbsttests unter “Aufsicht”, wie im Gesetzt für Geimpfte und Genesene geregelt, können in der Praxis so vorgenommen werden, dass eine zweite Person, den Test “beaufsichtigt” und dies im Falle einer Nachweispflicht auch persönlich bestätigen kann. Beispielsweise kann der Selbsttest (Laientest) bei Trainer*inne/Betreuer*innen vor Beginn des Trainings gemacht werden, wenn eine zweite Person (z.B. ein weiterer Trainer) anwesend ist und den Vorgang des Tests begleitet.

 

Ausgenommen von dieser Test-Regelung

 

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12- bis 17 Jahren)
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können ebenfalls zum Sportbetrieb zugelassen werden. Dies ist allerdings vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen (inkl. vollständigen Namen und Geburtsdatum). Zu-dem ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen („Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ sind in diesem Fall nicht zulässig).

 

Beispiel: Fußballtraining mit Kindern, die sich den regelmäßigen Testungen in der Schule unterziehen, ist weiterhin ohne zusätzlichen Test der Kinder möglich, allerdings müssen Trainer*innen/Betreuer*innen den 2G-Nachweis sowie den Nachweis der zusätzlichen Testung für sich erbringen, um das Training leiten zu können oder wenn er weder geimpft noch genesen ist über zwei negative PCR-Tests an zwei verschiedenen Tagen pro Woche verfügen. Hierbei muss es sich um einen PCR-Test handeln – ein „Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ ist nicht zulässig.

 

 

Sportverbot: Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1000, so ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen und anderer Sportstätten grundsätzlich untersagt.

 

                               Quelle: bfv / blsv